Urheberrechtsnovelle 2021

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Am 1.1.2022 ist die Urheberrechtsnovelle 2021 in Kraft getreten, die die RL(EU) 2019/790 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und RL(EU) 2019/78 betreffend Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten umsetzt. Unter anderem bringt die Novelle folgende Neuerungen:

  • Datamining und Textmining: Für den eigenen Gebrauch wie auch für Forschungseinrichtungen und Einrichtungen des Kulturerbes dürfen Werke vervielfältigt werden, um damit Texte und Daten in digitaler Form für die wissenschaftliche oder künstlerische Forschung automatisiert auszuwerten und Informationen unter anderem über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. Voraussetzung ist der rechtmäßige Zugang zu den Werken (§ 42h UrhG).
  • Digitale Nutzung in Unterricht und Lehre: Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichts oder der Lehre Werke digital nutzen, wenn dies entweder in deren Räumlichkeiten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung stattfindet (§ 42g UrhG).
  • Karikaturen, Parodien und Pastiches: Werke dürfen für die Nutzung zum Zweck von Karikaturen, Parodien oder Pastiches über eine große Online-Plattform gesendet oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und für diese Zwecke vervielfältigt werden (§ 42 f UrhG).
  • Gemeinfreie Werke: Lichtbilder, die Werke der bildenden Künste wiedergeben, für die die Schutzfrist abgelaufen ist, werden vom Lichtbildschutz ausgenommen (§ 74 UrhG).
  • Verantwortlichkeit großer Online-Plattformen: Klargestellt wird, dass Anbieter großer Online-Plattformen auch dann eine Sendung bzw öffentliche Zurverfügungstellung vornehmen, wenn sie der Öffentlichkeit Zugang zu von ihren Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werken verschaffen. „Große Online-Plattformen“ sind solche , die auf dem Markt für Online-Inhalte eine wichtige Rolle spielen, indem sie mit Online-Inhaltediensten wie beispielsweise Audio- und Video-Streamingdiensten um dieselben Zielgruppen konkurrieren. Ihr Hauptzweck besteht darin, eine große Menge an von ihren Nutzern hochgeladenen Werken zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang dazu zu verschaffen, und mit dem Dienst diese Inhalte zu organisieren und zu bewerben, um damit Gewinne zu erzielen. Anbieter von Diensten wie etwa nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, nicht gewinnorientierte bildungsbezogene, künstlerische und wissenschaftliche Repositorien, Entwicklungs- und Weitergabeplattformen für quelloffene Software, Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne des TKG , Online-Marktplätze, zwischen Unternehmen erbrachte Cloud-Dienste sowie Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen, fallen nicht darunter (§ 18c UrhG). Weiter wird geregelt, dass ein Recht einer großen Online-Plattform, einen urheberrechtlich geschützten Inhalt zu teilen, auch die Nutzer entsprechend berechtigt. Dies gilt vice versa auch bei einem Nutzungsrecht eines Nutzers der Plattform (§ 24a UrhG). Weiter sieht die Novelle Auskunftspflichten und Verantwortlichkeiten für große Online-Plattformen vor (§§ 87b, 89a, 89b UrhG). Ab 1.3.2022 unterliegen diese Plattformen der Aufsicht der Kommunikationsbehörde Austria (§ 89c UrhG).
  • Urhebervertragsrecht: Mit der Festlegung des Zweckübertragungsgrundsatzes bestimmt sich nun nach dem Vertragszweck, auf welche Verwertungsarten sich ein Werknutzungsrecht bzw eine Werknutzungsbewilligung erstreckt, wenn die Verwertungsarten nicht ausdrücklich im Vertrag festgelegt wurde. Entsprechendes gilt für die Frage, ob eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder ein Werknutzungsrecht eingeräumt wurde, wie weit die Erlaubnis und das eingeräumte Recht reichen und welchen Einschränkungen sie unterliegen (§ 24c Abs 1 UrhG). Weiter werden die Rechte der Urheber gestärkt, indem sie Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen für unbekannte Verwertungsarten widerrufen können (§ 24c Abs 2 UrhG) und im Falle einer Pauschalvergütung ihre Werke nach 15 Jahren anderweitig verwerten können (§ 31a UrhG).