Am 20.12.2023 wurde die Verlängerung der Schwellenwerteverordnung 2023 bis 31.12.2025 kundgemacht (BGBl II 405/2023). Anstelle der im BVergG festgelegten Schwellenwerte sind bis zum 31.12.2025 folgende Wertgrenzen für den Unterschwellenbereich festgesetzt:
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