Nachdem die bis zuletzt erhoffte Verlängerung der Schwellenwerteverordnung 2018 ausblieb, galten seit 1.1.2023 für den Unterschwellenbereich zunächst wieder die im BVergG 2018 vorgesehenen gesetzlichen Wertgrenzen.
Am 6.2.2023 wurde die bereits Schwellenwerteverordnung 2023 kundgemacht (BGBl II 34/2023) und am 19.5.2023 bis 31.12.2023 verlängert. Anstelle der im BVergG festgelegten Schwellenwerte sind seit dem 7.2.2023 bis zum 31.12.2023 folgende Wertgrenzen für den Unterschwellenbereich festgesetzt: