Mit 1.9.2025 ist die Amtsverschwiegenheit Geschichte; an ihre Stelle tritt die Informationsfreiheit. Öffentliche Organe müssen ab diesem Tag Informationen von allgemeinem Interesse proaktiv veröffentlichen und auf Antrag Zugang zu Informationen gewähren.
Der proaktiven Veröffentlichungspflicht unterliegen
- alle Organe, die Geschäfte der Bundes- oder Landesverwaltung besorgen
- samt ausgegliederten Rechtsträgern
- und Organen der territorialen und nicht territorialen Selbstverwaltung, wie zB Kammern und Sozialversicherungsträger
- sowie unter anderem Gerichte und Rechnungshöfe.
Ausgenommen sind lediglich Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern.
Zugang zu Informationen auf Antrag müssen neben den eben genannten Organen weiters auch
- Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern und
- private Informationspflichtige, das sind Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen und staatlich beherrscht werden,
gewähren.
Kurz zusammengefasst: Wer öffentlicher Auftraggeber ist, den treffen auch die Pflichten des IFG.
Proaktive Veröffentlichungspflicht bedeutet, dass jede Information von allgemeinem Interesse – dazu gehören insbesondere Statistiken, Gutachten, Studien, Umfragen, Stellungnahmen sowie Verträge mit einem Volumen ≥ EUR 100.000 (exkl USt) – zeitnah zu veröffentlichen ist. Technisch hat dies so zu erfolgen, dass die Metadaten jeder Information über eine Schnittstelle an das Metadatenregister www.data.gv.at (über dieses werden auch die Vergabebekanntmachungen veröffentlicht) zu übermitteln sind und die Information selbst online zur Verfügung zu stellen ist. Jedermann muss dann über einen Link im Metadatenregister auf die Information zugreifen können.
Jedes informationspflichtige Organ muss daher ein Informationsregister einrichten und führen.
Informationszugang auf Antrag bedeutet, dass jedermann vom Informationspflichtigen formlos und gebührenfrei die Herausgabe grundsätzlich jeglicher Information (nicht nur von Informationen von allgemeinem Interesse) verlangen kann. Der Informationspflichtige muss binnen vier Wochen den Zugang gewähren. Wird die Information rechtswidrig nicht erteilt, gibt es die Möglichkeit einer Beschwerde bzw eines Antrags beim zuständigen Verwaltungsgericht, das dann binnen zwei Monaten entscheidet.
Jedes informationspflichtige Organ muss daher Zuständigkeiten definieren und Prozesse einrichten, um fristgerecht auf Informationsbegehren reagieren zu können.
Die Ausnahmen von den Veröffentlichungs- und Informationspflichten sind eng definiert: Geheim gehalten werden können zB Informationen in Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Entscheidung, um den Schutz der behördlichen Willensbildung und der unbeeinträchtigten Beratung und Entscheidungsfindung nicht zu umgehen. Weiters können Informationen, deren Veröffentlichung einen wirtschaftlichen Schaden beim Informationspflichtigen hervorrufen würden, geheim gehalten werden. Das können zB Angebotsbestandteile und Geschäftsgeheimnisse in Zusammenhang mit öffentlichen Auftragsvergaben sein. Bei privaten Informationspflichtigen kann auch eine drohende Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit Grundlage für eine Geheimhaltung sein. Eine wichtige Ausnahme wird in der Praxis auch das Vorliegen berechtigter Interessen anderer sein, zB der Schutz von Geschäftsgeheimnissen, wirtschaftlicher Interessen, Urheberrechte und Datenschutz.
Was die Anwendung der Ausnahmen angeht, stellt der Gesetzgeber hohe Anforderungen an die Informationspflichtigen: Die Ausnahmen dürfen angewendet werden, soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist; es ist immer eine Abwägung der Interessen an der Informationserteilung gegen die Geheimhaltungsinteressen vorzunehmen. Es ist auch eine Anhörung derer vorgesehen, in deren Rechte durch eine Informationserteilung eingegriffen werden könnte. Trifft eine Ausnahme nur auf einen Teil einer Information zu, unterliegt auch nur dieser Teil der Geheimhaltung; Informationspflichtige müssen daher Dokumente entweder schwärzen oder Versionen erstellen, die zur Veröffentlichung geeignet sind.
Jedes informationspflichtige Organ muss daher Zuständigkeiten definieren und Prozesse einrichten, um die Ausnahmen rechtskonform anwenden zu können.
Vergabeverfahren sind – zumindest, soweit es sich um öffentlich bekannt gemachte Verfahren handelt – von Transparenzschritten begleitet, zB die Bekanntmachung, die Veröffentlichung von Ausschreibungsunterlagen und Fragebeantwortungen und die Bekanntgabe vergebener Aufträge. Dadurch, dass Verträge mit einem Volumen ≥ EUR 100.000 explizit als Informationen von allgemeinem Interesse definiert sind, wird jedoch auch hier regelmäßig Handlungsbedarf bestehen.
Nach Abschluss jedes Vergabeverfahrens ist zu prüfen, welche Informationen aus dem Vergabeverfahren proaktiv zu veröffentlichen sind.