Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn sie auf eine in der DSGVO vorgesehene Rechtsgrundlage gestützt werden kann. Zudem setzen die datenschutzrechtlichen Grundsätze, wie zB die Datenminimierung, der Verarbeitung Grenzen. Der EuGH setzte sich jüngst mit der Frage auseinander, ob Personen im Rahmen von Vertragsabschlüssen verpflichtet werden dürfen, ihre Anrede anzugeben (EuGH 9.1.2025, C-394/23, „Mousse“).
Sachverhalt
Das französische Bahnunternehmen SNCF Connect forderte ihre Kunden beim Onlinekauf von Fahrscheinen zur Angabe einer Anrede („Herr“ oder „Frau“) auf. Der Verband Mousse sah darin einen Verstoß gegen die DSGVO und argumentierte, dass die Abfrage der Anrede gegen den Grundsatz der Datenminimierung verstoße, da die Angabe der Geschlechtsidentität für den Erwerb eines Fahrscheins nicht erforderlich sei.
Die französische Datenschutzbehörde CNIL wies die Beschwerde mit der Begründung ab, dass die personalisierte Ansprache in der französischen Geschäftspraxis üblich sei und der allgemeinen Verkehrssitte entspreche. Mousse zog daraufhin vor den Conseil d’État, der den EuGH um Klärung ersuchte, ob ein Verantwortlicher vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Datenminimierung bei der Bewertung der Erforderlichkeit „die allgemeine Verkehrssitte in der privaten, geschäftlichen und behördlichen Kommunikation“ berücksichtigen darf, und ob im Rahmen der Erforderlichkeit ein Widerspruchsrecht des Betroffenen zu berücksichtigen ist.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH bestätigte seine enge Auslegung des Erforderlichkeitskriteriums und betonte, dass die Erforderlichkeit stets zusammen mit dem Grundsatz der Datenminimierung geprüft werden muss.
Zur Rechtsgrundlage der Vertragserfüllung (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO) stellte er klar, dass die Datenverarbeitung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags objektiv unerlässlich sein muss, um als erforderlich zu gelten. Dies treffe auf die Personalisierung geschäftlicher Kommunikation durch eine geschlechtliche Anrede zur Erfüllung eines Schienentransportvertrags nicht zu. Vielmehr könne stattdessen auf „allgemeine und inklusive“ Höflichkeitsformeln zurückgegriffen werden, für die das Geschlecht des Fahrgastes nicht bekannt sein muss.
Zudem hob der EuGH hervor, dass die Verarbeitung der Anrede nicht auf das berechtigte Interesse nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gestützt werden kann, wenn den Betroffenen das verfolgte Interesse nicht mitgeteilt wurde, die Verarbeitung nicht unbedingt notwendig ist oder die überwiegenden Interessen der Betroffenen dagegensprechen. Dass Betroffenen im Rahmen des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung zusteht, ist für die Bewertung der Erforderlichkeit nicht von Relevanz.
Praxistipp
Das Urteil verdeutlicht, dass Verantwortliche bei der Erhebung personenbezogener Daten die Erforderlichkeit im Einzelfall stets sorgfältig prüfen müssen. Der EuGH erteilt der Erhebung von Anrededaten zwar keine generelle Absage, verlangt aber eine Abwägung, ob sie für die Vertragserfüllung unerlässlich sind oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse besteht. In der Praxis empfiehlt es sich daher, das Anredefeld in Bestell-, Kontakt- oder Anmeldeformularen als freiwillige Angabe zu definieren und klar anzugeben, auf Basis welcher Rechtsgrundlage (in der Regel Einwilligung) die Verarbeitung erfolgt.