Barrierefreiheit bei IKT-Vergaben

am

Ab dem 28.6.2025 in Verkehr gebrachte Produkte wie auch erbrachte Dienstleistungen müssen den Anforderungen des Barrierefreiheitsgesetzes entsprechen. Diese sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge – insbesondere bei IKT-Vergaben – zu berücksichtigen.

Mit dem Barrierefreiheitsgesetz setzt Österreich die Vorgaben des Europäischen Rechtsaktes zur Barrierefreiheit (EEA) um, der wiederum auf die UN-Behindertenrechtskonvention zurückgeht. Es betrifft im Wesentlichen folgende IKT-Lieferungen und -Dienstleistungen:

  • Hardware für Verbraucher samt Betriebssystemen;
  • Selbstbedienungsterminals (zB Fahrkartenautomaten, Informationsterminals);
  • Interaktive Verbraucherendgeräte für elektronische Kommunikationsdienste oder Medienanwendungen;
  • E-Book-Lesegeräte samt Software;
  • Elektronische Kommunikationsdienste und Mediendienste;
  • Websites, mobile Anwendungen, elektronische Tickets, Echtzeitreiseinformationen für Personenverkehrsdienste (ausgenommen Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr);
  • interaktive Selbstbedienungsterminals (ausgenommen in Fahrzeugen integrierte Terminals) für Personenverkehrsdienste (auch im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr);
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Alle diese Lieferungen und Dienstleistungen müssen die in den Anlagen des Barrierefreiheitsgesetzes definierten Anforderungen erfüllen, wobei eine Reihe von Ausnahmen vorgesehen sind, zB wenn die Erfüllung der Anforderungen an die Barrierefreiheit eine grundlegende Veränderung des Wesens des Produkts bzw der Dienstleistung oder eine unverhältnismäßige Belastung mit sich bringen würde. Auch sind Kleinstunternehmen – das sind Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Umsatz von maximal EUR 2 Mio – im Dienstleistungsbereich (also nicht Lieferanten) von den Verpflichtungen ausgenommen.

Die Anforderungen umfassen beispielsweise

  • die Zurverfügungstellung von Informationen über mehr als einen sensorischen Kanal und mit alternativen Darstellungen,
  • die Möglichkeit der flexiblen Einstellung von Größe, Helligkeit und Kontrast,
  • das Vorsehen von Alternativen zur biometrischen Identifizierung und Steuerung,
  • die Ausstattung mit Sprachausgabetechnologien und
  • barrierefreie Produktverpackungen.

Die Barrierefreiheitsanforderungen sind verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne der §§ 107 Abs 1 und 275 Abs 1 BVergG; sie gelten für öffentliche Auftraggeber im Ober- und Unterschwellenbereich, für Sektorenauftraggeber nur im Oberschwellenbereich. Dies bedeutet, dass sie bei der Vergabe von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, – ausgenommen in sachlich begründeten Ausnahmefällen – bei der Festlegung der technischen Spezifikationen der Ausschreibung berücksichtigt werden müssen.

Die Barrierefreiheitsanforderungen sind bei öffentlichen Auftragsvergaben in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen, wobei der zeitliche Geltungsbereich und die Ausnahmen berücksichtigt werden sollten, was durchaus komplex sein kann.

Bei Verstößen drohen Verwaltungsstrafen sowie umfassende behördliche Korrekturmaßnahmen, die zum Produktrückruf bzw dem Verbot der Erbringung der Dienstleistungen führen können.